Päpstliche Bulle
„Cum Ex Apostolatus Officio“ von Papst
Paul IV |
Maßnahmen gegen die
Greuel der Verwüstung, wie er vom
Propheten Daniel vorhergesagt ist, an
heiliger Stätte |
(Aus: Bullarium, Bd.1, Luxemburg
1727, Seite 840-842.
Die Paragrapheninhalte sind dort am Rande
angegeben.)
Bulle
„Cum Ex Apostolatus Officio“
von Papst Paul IV
15. Februar 1559
Paul, Bischof,
Diener der Diener Gottes.
Zu ewigem Andenken.
Inhaltsangabe:
Einleitung
Aufgrund des Apostolischen
Amtes, das uns von Gott anvertraut ist, wenn
auch ohne eigene hinreichende Verdienste,
lastet die allgemeine Sorge um die Herde des
Herrn auf uns. Deswegen sind wir gehalten,
zu ihrer treuen Bewahrung und zur heilvollen
Lenkung nach Art eines aufmerksamen Hirten
ständig wachsam zu sein und sehr sorgfältig
Vorsorge zu treffen, daß jene in dieser
Zeit, die sich infolge der Sündenauswirkung
ungebundener auf ihre eigene Weisheit
stützen und sich verhängnisvoller als
gewöhnlich gegen die Beobachtung des rechten
Glaubens erheben und überdies mittels
abergläubischer und frei erfundener
Ausflüchte das Verständnis der Heiligen
Schrift verdrehen sowie die Einheit der
katholischen Kirche wie den nahtlosen Rock
des Herrn zu zerreißen suchen, daß diese von
der Herde Christi verjagt werden und die
Lehre des Irrtums nicht weiter verbreiten
können, da sie es verschmähen, Jünger der
Wahrheit zu sein.
§1. Inhaltsangabe: Der Anlaß
zu dieser Konstitution
In Anbetracht dieser so
schwierigen und gefahrvollen Angelegenheit
hat der Römische Pontifex (=Bischof von
Rom), der Gottes und unseres Herrn Jesus
Christus Stellvertreter auf Erden ist, über
die Völker und Reiche unbeschränkte
Vollmacht und entscheidet richterlich über
alle, ohne selber in dieser Welt
richterlichem Urteil zu unterliegen; jedoch
darf ihm widersprochen werden, wenn er als
vom Glauben abgewichen erfunden wird. Je
größer jedoch die Gefahr ist, die die
Aufmerksamkeit auf sich zieht, desto
vollständiger und sorgfältiger muß man
darauf bedacht sein, daß keine falschen
Propheten oder andere, die weltliche Gewalt
innehaben, die Seelen einfacher Menschen
beklagenswert umgarnen und Unzählige, die in
geistlichen und zeitlichen Angelegenheiten
ihrer Sorge und Leitung anvertraut sind, mit
sich ins Verderben und in den Untergang der
Verdammnis ziehen.
Es darf niemals dazu kommen,
daß wir den Greuel der Verwüstung, wie er
vom Propheten Daniel vorhergesagt ist, an
heiliger Stätte sehen. Deswegen verlangen
wir danach, soweit wir es in Anbetracht
unseres Hirtenamtes mit Gottes Hilfe
vermögen, die Füchse, die den Weinberg des
Herrn zu verwüsten trachten, zu fangen und
die Wölfe von den Schafställen fernzuhalten,
um nicht als stumme Hunde zu erscheinen, die
nicht zu bellen vermögen, damit wir nicht
mit den bösen Landpächtern zugrunde gehen
und mit dem Mietling verglichen werden.
§2. Inhaltsangabe: Der Papst bestätigt hier
alle Strafen, die über Häretiker und
Schismatiker verhängt sind.
Nach reiflicher Beratung mit
unseren ehrwürdigen Brüdern, nämlich den
Kardinälen der Heiligen Römischen Kirche,
billigen und erneuern wir mit ihrem Rat und
ihrer einmütigen Zustimmung alle und jede
Anordnung der Exkommunikation, der
Suspension, des Interdikts, der
Amtsenthebung und aller anderen
Urteilssätze, Zensuren und Strafen, die von
all unseren Vorgängern für solche erlassen
wurden, ferner diejenigen, die durch ihre
außergesetzlichen Schreiben festgelegt oder
durch die heiligen Konzilien von der Kirche
Gottes angenommen wurden oder durch die
Erlasse und Bestimmungen der heiligen Väter
oder durch die heiligen Richtlinien,
Verfügungen und Apostolischen Verordnungen
gegen Häretiker oder Schismatiker, jemals
erlassen oder veröffentlicht wurden, -
diese, so bestimmen wir auf Dauer, müssen
beachtet werden und wieder in tatkräftige
Beachtung, wenn sie vielleicht nicht darin
sind, kommen und darin bleiben. Alle, die
bis jetzt vom katholischen Glauben
abgewichen, in Häresie gefallen oder ins
Schisma geraten sind oder derlei
hervorgerufen oder verschuldet haben, wenn
sie als solche erkannt sind, sich bekannt
haben oder überführt wurden oder (was Gott
in seiner Huld und Güte von allen abwenden
wolle) fernerhin abweichen, in Häresie
fallen, in ein Schisma geraten, derlei
hervorrufen, verschulden oder die erfunden
werden, daß sie abgewichen, in Häresie
gefallen, in ein Schisma geraten sind,
solches hervorgerufen oder verschuldet
haben, oder die dies bekennen oder dessen
überführt werden, - diese, so wollen und
bestimmen wir, daß diese jeglichen Standes,
Grades, Ranges, Berufes und vortrefflicher
Würde, auch wenn sie in bischöflicher oder
erzbischöflicher Würde stehen oder
Patriarchen, Primaten oder eine andere
größere kirchliche Würde besitzen, mit der
Kardinalswürde versehen sind oder das Amt
eines Legaten des Apostolischen Stuhles, wo
immer auf Erden, ständig oder zeitlich
begrenzt innehaben, daß sie alle die
vorgenannten Urteilssätze, Zensuren und
Strafen auf sich ziehen. Das Gleiche gilt
für die weltlichen Autoritäten eines Grafen,
Barons, Markgrafen, Herzogs, Königs oder
Kaisers oder die sonst durch höhere Würde
hervorragen.
§3. Inhaltsangabe: Prälaten
und Fürsten, die vom Glauben abweichen,
werden weitere Strafen auferlegt.
Nichtsdestoweniger halten wir
es für angebracht, daß jene, die sich nicht
aus Liebe zur Tugend vom Schlechten
fernhalten, aus Furcht vor Strafe davon
abgeschreckt werden. Bischöfe, Erzbischöfe,
Patriarchen, Primaten, Kardinäle, Legaten,
Grafen, Barone, Markgrafen, Herzöge, Könige
und Kaiser, die andere belehren und ihnen
ein gutes Beispiel zum Verleih in der
katholischen Kirche sein müssen, fehlen
schwerer als die übrigen, da sie nicht nur
sich selber zugrunde richten, sondern auch
unzählige andere Menschen, die ihrer Obsorge
und Leitung anvertraut sind oder ihnen
anderweitig untergeben sind, mit sich ins
Verderben und in den Pfuhl des Untergangs
ziehen. In Übereinstimmung und mit
Zustimmung der Kardinäle bestimmen wir in
dieser Konstitution, die für immer gelten
soll, aus Abscheu gegen ein so großes
Verbrechen, in Bezug auf das es in der
Kirche Gottes kein größeres oder
verhängnisvolleres gibt, und legen aufgrund
der Fülle Apostolischer Vollmacht fest,
verordnen und definieren, daß Urteilssätze,
Zensuren und vorgenannten Strafen in Kraft
und Wirksamkeit bleiben und in Zukunft
Wirksamkeit behalten. Alle und jeder
einzelne der Bischöfe, Erzbischöfe,
Patriarchen, Primaten, Kardinäle, Legaten,
Grafen, Baronen, Markgrafen, Herzöge, Könige
und Kaiser, die bis jetzt offenkundig vom
Glauben abgewichen, in Häresie gefallen oder
ins Schisma geraten sind oder derlei
hervorgerufen oder verschuldet haben, so sie
als solche befunden wurden oder sich bekannt
haben oder überführt wurden oder auch in
Zukunft abweichen, in Häresie fallen oder
ins Schisma geraten oder derlei veranlaßt
oder verschuldet haben: wenn sie als solche
befunden werden oder sich bekennen oder
überführt werden, da sie darin
unentschuldbarer sind als die übrigen, so
gehen sie- über die vorgenannten
Urteilssätze, Zensuren und Strafen hinaus-
eo ipso (=von selbst, automatisch), ohne
irgendeine rechtliche oder faktische
Amtshandlung, ihrer Ämter und Bischofssitze,
auch ihrer Erzbischöfen, sowie Patriarchal-
und Primatialkirchen sowie ihrer
Kardinalswürde und jedwedes Legatenamtes
verlustig. Sie verlieren ebenfalls das
aktive und passive Wahlrecht und jedwede
Autorität in ihren Klöstern, Benefizien und
kirchlichen Ämtern mit und ohne Seelsorge,
seien sie Weltgeistliche oder Angehörigen
irgendeines Ordens, die aufgrund von
Vergünstigungen oder apostolischer Anweisung
(Dispens) auf einen Rechtstitel, auf eine
Kommende oder für die Verwaltung oder
sonstwie etwas erlangt haben, worin oder
wozu sie irgendein Recht haben. Sie sollen
aller Erträgnisse und Einkünfte und aller
Jahreserträge aus ähnlichen Erträgnissen und
Einkünfte und Erträgen, die ihnen
vorbehalten und zugewiesen sind, beraubt
werden. Auch Grafschaften, Baronien,
Markgrafschaften, Herzogtümer, Königtümer
und Kaisertum verlieren sie völlig, ganz und
auf immer, und sind dafür weiterhin
ungeeignet und unfähig. Sie haben als
Abgefallene und Abtrünnige in allem und in
jeder Hinsicht zu gelten, selbst wenn sie
vorher einer derartigen Häresie vor Gericht
öffentlich abgeschworen hätten. Zu keiner
Zeit können sie in ihre früheren Ämter
wieder eingesetzt werden; in Bischofs-,
Erzbischofs-, Patriarchen- oder
Primatialkirchensitz oder in die
Kardinalswürde oder in einen anderen
Ehrengrad oder in irgendeine größere oder
auch geringere Würde, auch nicht in aktives
oder passives Wahlrecht, auch nicht in
Klöster, Benefizien oder Grafschaften,
Baronien, Markgrafschaften, Herzogtümer,
Königtümer und Kaisertum; sie können nicht
wieder eingesetzt, reintegriert oder
rehabilitiert werden; im Gegenteil, sie
werden dem Urteil weltlicher Macht
überantwortet zu gebührender Bestrafung. Bei
offenkundigen Zeichen wahrer Reue und
Anzeichen gebührender Buße sollen sie
aufgrund der Nachsicht und Güte des Heiligen
Stuhls in ein Kloster oder an einen anderen
Ort mit klösterlicher Ordnung gebracht
werden, um für immer beim Brot des Leides
und beim Wasser der Trauer Buße zu tun. Als
solche Abgefallene sollen sie von allen
betrachtet, behandelt und angesehen werden,
welchen Standes, Grades, Ranges, Berufes sie
auch sein mögen oder von welcher
hervorragenden Würde, auch jedweder Würde
eines Bischofs, Erzbischofs, Patriarchen und
Primaten oder auch anderer höherer
kirchlicher Amtswürde und auch
Kardinalswürde oder weltlich: von Autorität
und Vorzüglichkeit eines Grafen, Barons,
Markgrafen, Herzogs, Königs und Kaisers; als
solche sollen sie gemieden werden und allen
menschlichen Trostes bar sein.
§4. Inhaltsangabe: Wer
Patronats- oder Ernennungsrechte für
Benefizien hat, die infolge Häresie
unbesetzt sind, soll gehalten sein,
innerhalb der gesetzlichen Frist andere
Personen zu präsentieren.
Die die Patronats- oder
Ernennungsrecht geeigneter Personen für
Kathedral-, auch Metropolitan- und
Patriarchal- sowie Primatialkirchen oder
auch Klostergüter zu haben beanspruchen,
sind gehalten, wenn diese infolge derartiger
Vorgänge vakant sind, dafür zu sorgen, daß
diese Ämter nicht längere Zeit den Unbilden
des Nicht-besetzt-Seins ausgeliefert werden,
sondern daß sie der Häretikerknechtschaft
entrissen, geeigneten Personen anvertraut
werden, die deren Untergebene getreulich auf
den Pfad der Gerechtigkeit geleiten. Für
Kirchen, Klöster und Benefizien sollen sie
derartige andere geeignete Personen
innerhalb der vom Recht oder aufgrund ihrer
Konkordate oder Abmachungen mit dem Heiligen
Stuhl festgelegten Frist uns oder dem
jeweiligen Römischen Pontifex (Papst)
präsentieren. Andernfalls geht nach Ablauf
dieser Frist die volle und freie Verfügung
über Kirchen, Klöster und vorgenannten
Benefizien auf uns und den jeweiligen
Pontifex Romanus (=Papst) eo ipso von Rechts
wegen über.
§5. Inhaltsangabe:
Begünstiger der Häretiker ziehen sich die
hier beschriebenen Strafen zu.
Überdies sollen jene, die
solche, welche als derartige ertappt wurden
oder sich bekannt haben oder überführt
wurden, wissentlich irgendwie aufnehmen oder
verteidigen oder begünstigen oder ihnen
Glauben schenken oder ihre Lehren als Dogmen
auszugeben wagen, diese sollen eo ipso (=
von selbst) der Exkommunikation verfallen,
sie sollen ehrlos sein und kein Wahlrecht
haben, sei es persönlich oder schriftlich
mittels eines Boten oder, eines
Bevollmächtigten für öffentliche oder
private Aufgaben oder für beratende
Ausschüsse, für eine Synode oder ein
allgemeines oder provinzielles Konzil, ein
Kardinalskonklave oder irgendeine
Versammlung von Gläubigen. Für die Wahl
irgend jemandes oder zur Zeugnisabgabe
sollen und können sie nicht zugelassen
werden. Sie sollen zeugnisunfähig sein und
können keine Erbnachfolge antreten; überdies
braucht ihnen niemand über irgendwelche
Angelegenheiten Rechenschaft zu geben. Wenn
sie vielleicht Richter sind, erhalten ihre
Urteile keine Gültigkeit, es dürfen ihnen
keinerlei Rechtssachen zu Gehör gebracht
werden. Wenn sie Rechtsanwälte sind, darf
ihr Rechtsbeistand nicht angenommen werden;
wenn sie Notar sind, sollen die durch sie
ausgefertigten Urkunden völlig ohne
Gültigkeit und Bedeutung sein. Darüber
hinaus sollen Kleriker aller und einzelner
Kirchen verlustig gehen, auch der Kathedral-,
Metropolitan-, Patriarchal- und
Primatialkirchen sowie der Klöster und
Benefizien und der kirchlichen Ämter, auch
wenn sie- wie vorher angemerkt – in
qualifizierter Weise erworben wurden. Sowohl
die Kleriker als auch die Laien sollen, auch
wenn sie diese – wie vorausgeschickt – in
qualifizierter Weise erworben haben, ihre
Ämter eo ipso (=von selbst) verlieren, wenn
sie mit den vorgenannten Würden ausgestattet
sind: nämlich mit Königtümern, Herzogtümern,
Domänen und Lehensgütern. Königtümer,
Herzogtümer, Domänen, Lehensgüter und andere
Güter dieser Art sollen beschlagnahmt werden
und bleiben, dann denjenigen rechtmäßig
übereignet werden, die sie zuerst in Besitz
nehmen, sofern diese in der Aufrichtigkeit
des Glaubens und in der Einheit mit der
Heiligen Römischen Kirche sind und im
Gehorsam stehen gegen uns und unsere
Nachfolger, die Römischen Päpste, die
kanonisch-rechtmäßig nachfolgen.
§6. Inhaltsangabe: Prälaten
und Bischöfe, die vor ihrer Erhebung
offenkundig vom katholischen Glauben
abgefallen sind, verlieren automatisch alle
Autorität und jegliches Amt. Ihre Erhebung
ist nichtig und kann in keiner Weise gültig
gemacht werden.
Wir fügen hinzu, daß ein
Bischof, auch wenn er an Stelle eines
Erzbischofs oder Patriarchen oder Primas
fungiert, oder ein Kardinal der vorgenannten
Römischen Kirche, auch – wie vorbemerkt –
ein Legat oder auch ein Römischer Pontifex
(Papst) vor seiner Erhebung zum Kardinal
oder seiner Wahl zum Römischen Pontifex
(Papst) vom katholischen Glauben abgewichen,
in eine Häresie gefallen oder ins Schisma
geraten ist oder derlei hervorgerufen und
verursacht hat, so ist seine Erhebung oder
Wahl, auch wenn sie in Eintracht und mit der
einmütigen Zustimmung aller Kardinäle
erfolgt ist, null und nichtig und wertlos.
Sie kann nicht durch die Annahme der
Bischofsweihe oder die nachfolgende
Übernahme der Leitung und Verwaltung, auch
nicht durch die „Inthronisation des
Römischen Pontifex“ selbst oder durch
Huldigung oder durch den ihm von allen
geleisteten Gehorsam, wie lange er auch
gedauert haben mag, als gültig geworden
bezeichnet werden, noch Gültigkeit erlangen,
noch als gültig in irgendeinem Teilbereich
angesehen werden. Man muß dafürhalten, daß
allen die auf solche Weise zu Bischöfen,
Erzbischöfen, Patriarchen oder Primaten
befördert wurden, in geistlichen und
zeitlichen Angelegenheiten eine nichtige
Verwaltungsbefugnis zu erteilt worden ist
oder zu erteilt wird. Alles und jedes, das
durch sie wie auch immer ausgesprochen,
geschaffen, vollzogen und verwaltet wurde,
und alles, was daraus folgte, entbehrt der
Gültigkeit und kann überhaupt keine
Sicherheit und auch niemandem ein Recht
verleihen. So gehen die so Beförderten und
Gewählten eo ipso (=von selbst) und ohne
irgendeine Erklärung jeglicher Würde,
Stellung, Ehre, jeglichen Titels, jeglicher
Autorität, jeglichen Amtes und jeglicher
Vollmacht verlustig, selbst wenn alle und
jeder einzelne so Beförderte oder Gewählte
vorher vom Glauben nicht abgewichen wären
und nicht Häretiker gewesen wären und nicht
ins Schisma verfallen wären oder es
hervorgerufen oder veranlaßt hätten.
§7. Inhaltsangabe: Ihren
Untergebenen ist es erlaubt, den Gehorsam
und die Ergebenheit ungestraft zu
verweigern.
Untergebenen Personen, und
zwar sowohl Weltgeistlichen und
Ordensgeistlichen als auch Laien, auch
Kardinälen, auch solchen, die an der Wahl
des Papstes, der zuvor vom Glauben
abgefallen oder Häretiker oder Schismatiker
war, teilgenommen oder sonstwie zugestimmt
und ihm das Gehorsamsversprechen geleistet
und ihm gehuldigt haben, dies gilt auch für
Kastellane, Präfekten, Hauptleute und Beamte
unserer heren Stadt (=Rom) und des ganzen
Kirchenstaates, auch diesen Beförderten oder
Gewählten, die durch Huldigung oder Eid oder
Schuldbriefe gebunden und verpflichtet sind,
ist es gestattet, sich von der
Gehorsamspflicht und Ergebenheit gegenüber
den so Beförderten oder Gewählten jederzeit
ungestraft loszusagen und diese wie
Zauberer, Heiden, Zöllner und Häresiarchen
zu meiden. Doch bleiben diese Untergebenen
der Treue und dem Gehorsam gegenüber
künftigen Bischöfen, Erzbischöfen,
Patriarchen, Primaten und dem Römischen
Papst, der kanonisch rechtmäßig nachfolgt,
nichtsdestoweniger weiter verpflichtet. Zur
größeren Beschämung der so Beförderten und
Erwählten, wenn diese ihre Leitung und
Verwaltung weiter fortführen wollen, ist es
gestattet, gegen diese so Beförderten und
Erwählten die Hilfe des weltlichen Arms
anzurufen. Deswegen dürfen solche, die sich
von der Treue und dem Gehorsam gegenüber den
so Beförderten und Gewählten nach Maßgabe
des Vorgenannten lossagen, nicht als
Zerreißer der Tunika des Herrn gelten und
Zensuren oder rächender Bestrafung
unterliegen.
§8. Inhaltsangabe: Aufhebung
gegenteiliger Anordnungen.
Dem stehen nicht entgegen
apostolische Bestimmungen und Anordnungen,
auch nicht Privilegien, Bewilligungen (=Indulte)
und Apostolische Schreiben, die diesen
Bischöfen, Erzbischöfen, Patriarchen,
Primaten und Kardinälen und jedweden anderen
– in welchem Zusammenhang oder welcher Form
und mit welchen Klauseln auch immer gegeben
-, auch nicht Dekrete auch nicht als „Motu
proprio“, oder aus sicherem Wissen und in
der Fülle Apostolischer Vollmacht oder auch
mittels Konsistorium oder sonst auf
irgendeine Weise ausgestellt, auch nicht,
wenn sie wiederholt gutgeheißen und erneuert
wurden und auch im Rahmen des Corpus iuris,
auch nicht irgendwelche Kapitel des
Konklaves, wenn auch unter Eid oder mit
Apostolischer Bestätigung oder sonstwelcher
Bestätigung, auch durch uns selbst beeidigt.
Alle diese gegenwärtigen Zusagen an sie, die
ausdrücklich genannt wurden und Wort für
Wort angeführt wurden, die sonst in ihrer
Gültigkeit verbleiben, heben wir nur für
diese Fälle speziell und ausdrücklich auf,
ohne daß irgend etwas anderes dagegen steht.
§9. Inhaltsangabe: Befehl
zur Veröffentlichung.
Damit aber das vorliegende
Schreiben zur Kenntnis aller, denen daran
liegt, gelangt wollen wir, daß es oder eine
Kopie davon (die durch die Hand eines
amtlichen Notars unterzeichnet und mit dem
Siegel einer Person kirchlicher Würde
beglaubigt ist; wir bestimmen, daß dieser
volle Glaubwürdigkeit zukommt) an den
Türflügeln der Basilika des Apostelfürsten
in der Stadt (=Rom) und der Apostolischen
Kanzlei und am Rande des Campus Florae (
=Campo die Fiori) durch einige aus unseren
Läufern veröffentlicht und angeschlagen
werde und eine Kopie davon dort angeschlagen
belassen werde. Die Veröffentlichung und
Anschlagung sowie die Belassung einer
derartigen Kopie, die angeschlagen ist,
genügt und muß für feierlich und gesetzmäßig
gehalten werden, und es ist keine andere
Veröffentlichung erforderlich oder zu
erwarten.
§10. Inhaltsangabe:
Strafsanktionen.
Es ist also niemandem
erlaubt, dieses Schriftstück unserer
Gutheißung, Erneuerung, Sanktion,
Bestimmung, Aufhebung, Willensäußerung und
Dekrets zu verstümmeln oder vermessenerweise
dagegen anzugehen. Wenn jemand das versuchen
sollte, soll er wissen, daß er sich den
Unwillen des Allmächtigen Gottes und der
heiligen Apostel Petrus und Paulus zuzieht.
Gegeben zu Rom bei Sankt Peter, im 1559.
Jahr der Menschwerdung des Herrn, am 15. Tag
vor den Kalenden des März (= 15. Februar),
im vierten Jahr unsere Pontifikats.
† Ich Paulus, Bischof der Katholischen
Kirche, habe unterschrieben.
(Es folgen die Unterschriften der 31
Kardinäle.)
Inhalt dieser Bulle: |
15.
Februar 1559 |
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