Dekret »Quam singulari«
der Kongregation für die
Sakramentenordnung
vom 8. August 1910 über die rechtzeitige
Erstkommunion
Papst Pius X.:
Jesus
und die Kinder
In
eindeutiger Weise bezeugen die heiligen
Evangelien, mit welch einer besonderen
Liebe Jesus Christus auf Erden den
Kindern zugetan war. Es freute Ihn, sich
von denselben umgeben zu sehen, wie es
seine Gewohnheit war, ihnen die Hände
aufzulegen, sie ans Herz zu drücken und
zu segnen. Er ließ es nicht zu, daß sie
von den Jüngern zurückgewiesen wurden.
Daher sprach Er zu ihnen die ernsten
Worte: „Lasset die Kleinen zu mir
kommen, und wehret es ihnen nicht, denn
ihrer ist das Himmelreich“ (Mk 10,14).
Wie hoch er ihre Unschuld und Reinheit
einschätzte, bewies er in eindeutiger
Weise, als Er ein Kind zu sich rief und
zu den Jüngern sagte: „Wahrlich, ich
sage euch, wenn ihr nicht werdet wie die
Kinder, werdet ihr in das Himmelreich
nicht eingehen. Wer also demütig ist,
wie dieses Kind, der ist der Größte im
Himmelreich. Wer ein solches Kind in
meinem Namen aufnimmt, nimmt mich auf“ (Mt
18,3-5).
Die
Kommunion der Säuglinge nach der alten
kirchlichen Praxis
In
diesem Bewußtsein war es seit den ersten
Zeiten das Bestreben der katholischen
Kirche, die Kleinen durch die
eucharistische Kommunion, die sie
bereits den Säuglingen reichen ließ,
Christus nahezubringen. In fast allen
Ritualen bis zum dreizehnten Jahrhundert
ist dies zu finden, sogar bereits bei
der Taufe. In einzelnen Gegenden hielt
sich diese Einführung noch länger. Bei
den Griechen und Orientalen trifft man
diesen Brauch heute noch an. Um der
Gefahr vorzubeugen, daß die Kleinen,
besonders die Säuglinge, das
konsekrierte Brot wieder von sich geben,
bürgerte sich die Gewohnheit ein, ihnen
die Eucharistie nur unter der Gestalt
des Weines zu reichen.
Nicht
nur bei der Taufe, sondern auch im
nachhinein ließ man sie des öfteren an
der himmlischen Speise teilnehmen. Nach
dem Brauch einiger Kirchen, reichte man
den Kindern die heilige Eucharistie
unmittelbar nach dem Klerus. An anderen
Orten wurden ihnen die Partikelchen
überlassen, die nach der Kommunion der
Erwachsenen übrig geblieben waren.
Das
vom IV. Laterankonzil für die Kommunion
festgesetzte Alter der Unterscheidung
Dieser
Brauch hörte nach und nach in der
lateinischen Kirche auf. Man begann
damit, die Kinder erst dann zum heiligen
Mahl zuzulassen, wenn sich die ersten
Anzeichen des vernünftigen Gebrauches
einstellten und sie eine den
Verhältnissen angemessene Erkenntnis des
erhabenen Sakramentes vorweisen konnten.
Diese neue, bereits von einzelnen
Teilsynoden anerkannte Praxis, wurde vom
IV. Laterankonzil im Jahre 1215
feierlich durch den berühmten Kanon XXI
bestätigt, welcher den Gläubigen, sobald
sie zum Gebrauch der Vernunft gelangt
waren, die sakramentale Beichte und die
heilige Kommunion mit folgenden Worten
vorschreibt: „Jeder Gläubige des einen
oder anderen Geschlechtes, der zum Alter
der Unterscheidung gelangt ist, soll
einzeln und gewissenhaft alle seine
Sünden seinem Priester beichten,
wenigstens einmal jährlich. Der Gläubige
hat dafür Sorge zu tragen, die ihm
auferlegte Buße nach allen Kräften zu
erfüllen und wenigstens an Ostern
ehrerbietig das Sakrament der heiligen
Eucharistie zu empfangen. Ausgenommen
ist der Fall, daß er sich auf den Rat
seines Beichtvaters, oder aus einem
anderen vernünftigen Grund, zeitweilig
davon enthalten zu müssen glaubt.“
Das
Konzil von Trient (Sess. XXI, De
Communione, cap. 4) hat die alte Praxis,
den Kindern bereits bevor sie zum
Gebrauch der Vernunft gelangt sind, die
Eucharistie zu reichen, nicht verworfen.
Wohl aber bestätigte es ausdrücklich das
Lateran-Dekret und sprach über alle den
Bann aus, welche in einer anderen Weise
denken: „Wer leugnet, daß alle und jeder
einzelne christliche Gläubige beiderlei
Geschlechtes, der das Alter der
Unterscheidung erreicht hat,
verpflichtet ist, jedes Jahr, jedoch
wenigstens an Ostern, nach den
Vorschriften der heiligen Mutter, der
Kirche, zu kommunizieren, der sei im
Banne“ (Sess. XIII, De Eucharistia, cap.
8, can. 9). In Anbetracht des
angeführten und heute noch gültigen
Lateran-Dekretes, sind somit alle
Gläubigen, sobald sie das Alter der
Unterscheidung erreicht haben, dazu
verpflichtet, zumindest einmal jährlich
die Sakramente zu empfangen.
Irrtümer und Mißbräuche in der
Auffassung des „Alters der
Unterscheidung“
Gerade
in bezug auf die Bestimmung über das
Alter der Vernunft oder der
Unterscheidung, schlichen sich mit der
Zeit eine Vielzahl beklagenswerter
Irrtümer und Mißbräuche ein. Teilweise
glaubte man, das für die Eucharistie
gültige Alter der Unterscheidung würde
nicht mit dem Alter zusammenfallen,
welches für das Sakrament der Buße
erforderlich ist. Man wies darauf hin,
daß für dieses Letztere das Alter der
Unterscheidung dann gekommen ist, wenn
man damit beginnt, das Gute und das
Schlechte auseinanderhalten zu können,
und daher auch fähig ist, zu sündigen.
Für den Empfang der Eucharistie wäre ein
vorgerückteres Alter erforderlich, um
eine umfassendere Kenntnis des Glaubens
und eine gründlichere Vorbereitung
mitbringen zu können. Je nach den
verschiedenen Ortsgebräuchen oder der
Meinungen wurde daher für die
Erstkommunion auf der einen Seite das
Alter auf zehn oder zwölf Jahre, auf der
anderen Seite auf vierzehn oder mehr
Jahre festgesetzt. Vor Erreichung des
vorgeschriebenen Alters wurden Kinder
oder Heranwachsende nicht zugelassen.
Solche
Gepflogenheiten wurden unter dem Vorwand
getroffen, die Würde des erhabenen
Sakramentes zu wahren. Dadurch wurden
die Gläubigen von demselben
ferngehalten, was in der Folge die
Ursache vieler Schäden darstellte. Den
unschuldigen Kindern, die dadurch von
Jesus Christus ferngehalten wurden,
fehlte jegliche Nahrung für ihr inneres
Leben. Daraus folgte nicht selten, daß
die Jugend der wirksamsten Hilfe beraubt
war und daher in allerlei Fallstricke
geriet, die Reinheit verlor und sich dem
Laster hingab, noch bevor sie die
heiligen Geheimnisse gekostet hatten.
Zwar bestand durch diese Gepflogenheit
eine bessere Vorbereitung auf die
heilige Kommunion und eine genaue
vorangegangene Beichte, was übrigens
nicht überall der Fall war, so darf
dabei jedoch nicht übersehen werden, daß
der Verlust der ersten Unschuld ein sehr
bedauernswerter Vorfall ist. Ein solcher
Verlust hätte vermieden werden können,
wenn man bereits in einem zarteren Alter
die heilige Eucharistie empfangen hätte.
Nicht
weniger zu verurteilen ist der an
verschiedenen Orten bestehende Brauch,
den Kindern, welche noch nicht die
Eucharistie erhalten haben, die
sakramentale Beichte zu untersagen, oder
ihnen die Absolution zu verweigern.
Daraus folgt, daß sie, verwickelt in den
Fallstricken der Sünden, vielleicht
sogar der schweren, in diesem Zustand
verharren, der für sie die größte Gefahr
bedeutet.
Die
schlimmste Gepflogenheit von allen ist
jedoch, daß man an gewissen Orten, den
Kindern, welche noch nicht zur Kommunion
zugelassen sind, nicht einmal in
Todesgefahr erlaubt, die heilige
Kommunion zu empfangen. So sterben diese
Kinder und werden nach dem Ritus für
Kinder begraben, schmählich den
Hilfsmitteln der Kirche beraubt.
Die
Kirche verwirft die Irrtümer und
Mißbräuche
Enorme
Schäden entstehen durch diejenigen,
welche auf einer ganz besonderen und
über Gebühr hinausreichenden
Vorbereitung auf die erste heilige
Kommunion bestehen. Vielleicht ist ihnen
nicht bewußt, daß solche Ansichten von
den Irrtümern der Jansenisten herrühren,
welche die heiligste Eucharistie als
eine Belohnung und nicht als Heilmittel
für die menschliche Schwäche auffassen.
Dagegen vertritt das Konzil von Trient
eine andere Ansicht. Dieses Konzil
lehrte, daß die heilige Kommunion „ein
Gegengift zu den täglichen Fehlern ist
und uns vor den schweren Sünden
bewahrt“. Erst kürzlich wurde von der
heiligen Konzilskongregation mit Dekret
vom 26. Dezember 1905 eine Lehre
wiederum bekräftigt und eingeschärft,
welche den Gläubigen, sowohl
Erwachsenen, als auch Kindern, den
täglichen Empfang der Kommunion nur
unter zwei Bedingungen gestattet, und
zwar im Stand der Gnade und der rechten
Absicht. Wenn man den Kleinen bereits zu
früheren Zeiten die Partikel der
heiligen Gestalten reichte, und diese
auch bereits an die Säuglinge austeilte,
welchen stichhaltigen Grund kann man
dann anführen, um eine ungewöhnliche
Vorbereitung von den Kindern zu
verlangen? Auf der einen Seite befinden
sich diese Kinder zwar noch im Glück der
ersten Unschuld, auf der anderen Seite
sind sie den vielen Nachstellungen und
Gefahren des gegenwärtigen Zeitalters
ausgesetzt, die ein ganz besonderes
Bedürfnis nach der Hilfe dieser
geistigen Speise notwendig macht.
Wahrer Sinn des „Unterscheidungsalters“
Die
Ursachen der von Uns getadelten
Mißbräuche finden wir darin, daß man die
Jahre der Unterscheidung weder mit
Sachkenntnis noch in der richtigen Weise
bestimmte sowie einen Unterschied
zwischen dem Alter für die Beichte und
für die Kommunion machte. Dagegen
fordert das Laterankonzil für beide
Sakramente das gleiche Alter, indem es
das Gebot der Beichte zugleich mit dem
der Kommunion auferlegt. Wie für die
Beichte als Unterscheidungsalter gültig
ist, wenn man zwischen Gut und Böse
unterscheiden kann, das bedeutet, einen
gewissen Vernunftgebrauch erreicht hat,
so muß für die Kommunion das gleiche
Unterscheidungsalter gelten, wenn man
das eucharistische Brot von einem
gewöhnlichen Brot unterscheiden kann.
Das bedeutet also wiederum die Zeit, wo
der Vernunftgebrauch eintritt. In keiner
anderen Weise dachten die
hervorragendsten Ausleger und
Zeitgenossen des Laterankonzils. Die
Kirchengeschichte bezeugt, daß bereits
mehrere Synoden und bischöfliche
Verordnungen seit dem 13. Jahrhundert,
kurz nach dem Laterankonzil, die Kinder
im Alter von sieben Jahren zur ersten
Kommunion zugelassen haben.
Zeugnis der Kirchenlehrer und Theologen
Beim
heiligen Thomas von Aquin als Zeugen
höchsten Ansehens können wir folgendes
nachlesen: „Sobald einmal die Kinder
beginnen, einigermaßen die Vernunft zu
gebrauchen, so daß sie eine Andacht
gegenüber der heiligen Eucharistie
entgegenbringen, kann ihnen dieses
Sakrament gespendet werden (Summa Theol.
3. p., q. 80, a. 9, ad 3). Als
Erläuterung fügt Ledesma hinzu:
„Gestützt auf die übereinstimmende
Ansicht aller, behaupte ich, daß man
allen, die über einen Vernunftgebrauch
verfügen, die heilige Kommunion reichen
muß, mögen sie denselben auch in ganz
frühem Alter besitzen und mag auch das
Kind noch nicht klar erkennen, was es
tut“ (In S. Thom., 3. q., q. 80, a. 9,
dub. 6). Dieselbe Stelle des heiligen
Thomas von Aquin erklärt Vasquez in
folgender Weise: „Wenn das Kind diesen
Vernunftgebrauch erreicht hat, ist es
sofort kraft göttlichen Gebotes dazu
verpflichtet, und zwar so, daß die
Kirche es nicht davon befreien kann“ (In
3 p. S. Thom., disp. 214, c. 4, n. 43).
Dasselbe lehrt der heiligen Antonin,
indem er schreibt: „Wenn das Kind zum
Bösen fähig ist, das bedeutet, wenn es
schwer sündigen kann, dann unterliegt es
dem Gebot zu beichten und folglich auch
dem Gebot zu kommunizieren“ (P. 3, tit.
74, c. 2, § 5).
Auch
das Tridentinum nötigt zu dieser
Schlußfolgerung. In der 21. Sitzung,
Kapitel 4, lehrt es: „Vor erlangtem
Vernunftgebrauch sind die Kinder durch
kein Gebot zum Empfang der heiligen
Kommunion verpflichtet.“ Als einzigen
Grund führt es hierfür an, daß sie noch
nicht sündigen können, „sie können die
Gnade der erlangten Gotteskindschaft in
jenem Alter nicht verlieren.“ Daraus ist
zu erkennen, daß der heilige Kirchenrat
der Auffassung war, daß für die Kinder
die Notwendigkeit der heiligen Kommunion
und die Verpflichtung dazu von der Zeit
an besteht, wenn sie durch sündigen die
Taufgnade verlieren können. Damit im
Einklang stehen die Worte des römischen
Konzils, das unter Benedikt XIII.
stattfand und die Entscheidung traf, daß
die Pflicht für den Empfang der
Kommunion dann beginnt, wenn die kleinen
Buben und Mädchen in das
Unterscheidungsalter gekommen sind. Dies
bedeutet das Alter, indem die Kinder
fähig sind, diese sakramentale Speise,
die nichts anderes als der wahre Leib
Jesu Christi ist, vom gewöhnlichen,
irdischen Brot zu unterscheiden und mit
der schuldigen Frömmigkeit und
Gottesfurcht hinzuzutreten“ (Append.
XXX, P. 11). Der Römische Katechismus
aber erklärt: „In welchem Alter den
Kindern die heilige Kommunion zu reichen
ist, kann niemand besser bestimmen, als
der Vater und der Priester, dem sie ihre
Sünden beichten. Diesen unterliegt die
Aufgabe, zu erforschen und die Kinder zu
fragen, ob sie für dieses wunderbare
Sakrament einigermaßen Kenntnis und
Verständnis besitzen“ (P. II, de Sacr.
Eucharistiae, n. 63).
Lehre des Heiligen Stuhles
Daraus
ergibt sich, daß das Alter der
Unterscheidung für die heilige Kommunion
dann erreicht ist, wenn das Kind das
eucharistische Brot von einem
gewöhnlichen Brot zu unterscheiden weiß,
so daß es mit Andacht zum Altar
hinzutreten kann. Demnach ist keine
vollkommene Kenntnis der
Glaubenswahrheiten erforderlich. Eine
Kenntnis der ewigen Grundwahrheiten ist
ausreichend. Das bedeutet, diese
einigermaßen zu kennen. Auch der volle
Gebrauch der Vernunft ist nicht
notwendig. Der Anfang der
Verstandestätigkeit ist ausreichend. Das
bedeutet, daß sie einigermaßen ihren
Verstand gebrauchen können. Deshalb ist
es durchaus zu mißbilligen, die
Kommunion weiter hinauszuschieben und
für den Empfang der heiligen Kommunion
ein gereifteres Alter festzusetzen.
Diesen Mißbrauch hat der Apostolische
Stuhl mehrfach verurteilt. Bereits Papst
Pius IX. seligen Andenkens, hat durch
ein Schreiben des Kardinals Antonelli an
die Bischöfe von Frankreich am 12. März
1866 einen scharfen Tadel gegen die in
einzelnen Diözesen überhandnehmende
Sitte ausgesprochen, welche die erste
Kommunion bis auf reifere und im voraus
genau festgesetzte Jahre verschieben.
Ferner
wurde am 15. März 1851 eine Bestimmung
der Provinzialsynode von Rouen durch die
heilige Konzilskongregation geändert,
welche die Zulassung der Kinder zur
ersten Kommunion vor dem zwölften
Lebensjahr untersagte. In ähnlicher
Weise verfuhr die gegenwärtige heilige
Sakramentenkongregation am 25. März 1910
in einer Angelegenheit, welche die
Diözese Straßburg betraf. Auf die Frage,
ob die Kinder mit zwölf oder mit
vierzehn Jahren zur heiligen Kommunion
zugelassen werden sollen, folgte die
Antwort: „Buben und Mädchen sollen zum
Tisch des Herrn zugelassen werden, wenn
sie zu den Unterscheidungsjahren oder
zum Vernunftgebrauch gelangt sind.“
Damit
nun die vorher erwähnten Mißbräuche
völlig beseitigt werden, und die Kinder
von jetzt ab bereits im zarten Alter
innig mit Jesus Christus verbunden sind,
ihr Leben leben und Schutz gegen die
Gefahren der Verderbnis finden können,
hat diese heilige Kongregation nach
reiflicher Überlegung in ihrer
Plenarsitzung am 15. Juli 1910 für die
erste Kommunion der Kinder folgende
allgemein zu beobachtende Vorschriften
erlassen:
Pflicht
des Kommunionempfanges bei Beginn des
Vernunftgebrauches
-
Das Unterscheidungsalter, sowohl für
die Beichte, als auch für die
heilige Kommunion, ist dann, wenn
das Kind zu denken beginnt, das
bedeutet, ungefähr ab dem siebten
Lebensjahr, manchmal etwas später,
jedoch auch früher. Von dieser Zeit
an beginnt die Pflicht, dem
Doppelgebot der Beichte und der
Kommunion Genüge zu leisten.
Nicht
erforderliche Kenntnis
-
Zur ersten Beichte und zur ersten
heiligen Kommunion ist keine genaue
und vollständige Kenntnis der
christlichen Lehre erforderlich. Die
Kinder müssen sich jedoch später den
ganzen Katechismus entsprechend
ihrer Fassungskraft stufenweise
aneignen.
Notwendige und genügende Kenntnisse
-
Die Religionskenntnis, die für das
Kind erforderlich ist, um sich
entsprechend auf die erste heilige
Kommunion vorzubereiten, besteht
darin, die zur Seligkeit
unumgänglich notwendigen
Glaubensgeheimnisse nach dem Maß
seiner Fassungskraft zu verstehen
und das eucharistische Brot vom
gewöhnlichen leiblichen Brot zu
unterscheiden, und mit einer seinem
Alter entsprechenden Andacht zum
Tisch des Herrn hinzutreten.
Verantwortlichkeit und Recht bezüglich
der ersten heiligen Kommunion
-
Die Pflicht der Kinder, zu beichten
und zu kommunizieren, fällt
hauptsächlich auf diejenigen zurück,
welche für die Kinder zu sorgen
haben – auf die Eltern, den
Beichtvater, die Lehrer, den
Pfarrer. Nach dem Römischen
Katechismus steht es dem Vater oder
seinen Stellvertretern sowie dem
Beichtvater zu, das Kind zur ersten
Kommunion zuzulassen.
Allgemeine und feierliche Kommunion
-
Einmal oder mehrmals im Jahr sollen
die Pfarrer eine gemeinschaftliche
Kommunion ankündigen und
veranstalten. Hierzu sollen nicht
nur die Erstkommunikanten zugelassen
werden, sondern auch diejenigen,
welche unter Zustimmung der Eltern
und des Beichtvaters, wie zuvor
erwähnt, bereits früher die heilige
Kommunion empfangen haben. Für die
Ersteren, sowie auch für die
Letzteren, sollen einige Tage der
Belehrung und Vorbereitung
vorangehen.
Häufige,
tägliche Kommunion und Pflicht der
weiteren Fortbildung
-
Die Personen, welche die Sorge für
die Kinder obliegt, sollen sich alle
Mühe geben, die Kinder nach der
ersten Kommunion öfter zum Tisch des
Herrn zu führen, möglichst alle
Tage, wie Jesus Christus selbst und
die Kirche es sehnlich wünschen. Die
Kinder sollen dies mit der ihrem
Alter entsprechenden Andacht
verrichten. Ferner haben diejenigen
eingedenk ihrer ihnen obliegenden
überaus wichtigen Pflicht dafür zu
sorgen, daß die Kinder den Besuch
des gemeinsamen
Katechismusunterrichts fortsetzen,
oder daß sie auf eine andere Weise
den erforderlichen religiösen
Unterricht erhalten.
Beichte
und Absolution
-
Die Sitte, Kindern nach dem
erlangten Vernunftgebrauch die
Beichte zu untersagen, oder sie
niemals zu absolvieren, ist absolut
zu verwerfen. Es untersteht daher
der Pflicht der Bischöfe, selbst
unter Umständen durch Anwendung der
ihnen zustehenden Rechtsmittel, dies
gänzlich auszurotten.
Wegzehrung, letzte Ölung und Begräbnis
-
Ferner ist die Unsitte, den Kindern
nach erlangtem Vernunftgebrauch die
heilige Wegzehrung und die letzte
Ölung vorzuenthalten und sie nach
dem Ritus für Kinderbegräbnisse zu
beerdigen, absolut verwerflich. Die
Bischöfe sollen gegen diejenigen,
welche sich von diesem Mißbrauch
nicht abwenden, mit Strenge
vorgehen.
Päpstliche Gutheißung des Dekretes und
Schlußbestimmungen
Die
von den Kardinälen dieser heiligen
Kongregation vorstehend aufgeführten und
gefaßten Beschlüsse hat der Heilige
Vater, Papst Pius X., in der Audienz vom
7. August in ihrer Gesamtheit bestätigt
und den Befehl erteilt, das gegenwärtige
Dekret zu erlassen und zu verkünden.
Alle Bischöfe sind aufgefordert, das
Dekret nicht nur den Pfarrern und dem
Klerus, sondern auch dem Volk
bekanntzugeben, dem es jedes Jahr zur
österlichen Zeit in der Landessprache
vorgelesen werden soll. Die Bischöfe
selbst sollen alle fünf Jahre, in der
gleichen Weise wie bei anderen
Diözesan-Angelegenheiten, dem Heiligen
Stuhl über die genaue Befolgung des
Dekretes Bericht erstatten. Alle etwa
entgegenstehenden Vorschriften und
Gewohnheiten werden durch das
gegenwärtige Dekret aufgehoben.
Gegeben zu Rom im Hause der heiligen
Sakramenten-Kongregation am 8. August
des Jahres 1910.
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